Grillen in öffentlichen Park- und Grünanlagen verboten - Hannover.de

Grillen in öffentlichen Park- und Grünanlagen: Das gilt aktuell

Nach dem Gewitter am Montagabend ist das Grillen in den öffentlichen Park- und Grünanlagen der Landeshauptstadt Hannover (LHH) aktuell wieder erlaubt. Nach aktuellen Prognosen könnte das Grillverbot jedoch am Donnerstag erneut automatisch in Kraft treten. Zuvor galt am Montag aufgrund des hohen Graslandfeuerindex ein Grillverbot.

Grillen auf Hannovers Grünflächen: Bitte nur mit Vorsicht und Verantwortung!

In den kommenden Tagen werden in Hannover Temperaturen von bis zu 28 Grad erwartet – vielerorts lädt das Wetter zum Grillen im Freien ein. Ob das Grillen in öffentlichen Park- und Grünanlagen erlaubt ist, richtet sich nach dem Graslandfeuerindex (GLFI) des Deutschen Wetterdienstes. 

In der Landeshauptstadt gilt automatisch ein Grillverbot an Tagen, an denen der GLFI mit Stufe 4 oder 5 ausgewiesen ist. Der jeweils aktuelle GLFI kann unter https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/grasland.html eingesehen werden.

Rechtsgrundlage und Kontrollen

Das Grillverbot stützt sich auf Paragraf 12, Absatz 2 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-Verordnung). Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Der städtische Ordnungsdienst kontrolliert die Einhaltung des Grillverbots. Dabei liegt der Schwerpunkt zunächst auf Information und Belehrung. Die Regelgeldbuße für diese Ordnungswidrigkeit beträgt 55 Euro. Die Stadtverwaltung appelliert an das Verantwortungsbewusstsein der Bürger*innen: Fahrlässiges Verhalten wie das achtlose Wegwerfen glimmender Zigarettenstummel, das Brände verursachen kann, ist zu vermeiden.

Wo Grillen grundsätzlich verboten ist

Unabhängig vom derzeitigen Grillverbot aufgrund der Trockenheit und Hitze ist das Grillen grundsätzlich untersagt außerhalb öffentlicher Park- und Grünanlagen, auf Spielplätzen, Friedhöfen, in Wäldern sowie in Gartendenkmalen (zum Beispiel Maschpark, Großer Garten, Berggarten) und in den Landschaftsschutzgebieten.

Die Grillerlaubnis ist in der „Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ (SOG-VO) geregelt.

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