Vielfältige Stiftungslandschaft

Engagiert im Stiftungswesen: Möglichkeiten und Voraussetzungen

Die Zahl der Stiftungen in Deutschland ist in den letzten Jahren weiter kontinuierlich gestiegen. Knapp 24.000 rechtsfähige Stiftungen sind dem Bundesverband Deutscher Stiftungen Ende 2020 bekannt – nicht eingerechnet die vielen unselbständigen Stiftungen, die Stiftungen öffentlichen Rechts und die hohe Zahl an kirchlichen Stiftungen. In Niedersachsen wurden 2020 gut 2.400 Stiftungen verzeichnet.

 

Dr. Matthias Dreyer


Autor: Dr. Matthias Dreyer, Stiftung Niedersachsen


 

Das Stiftungswesen bildet die gesamte Vielfalt des gesellschaftlichen Lebens ab: Soziales, Sport, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz oder Denkmalpflege – um nur einige beispielhafte Bereiche zu nennen. Eines verbindet Stiftungen aber unabhängig von ihrem inhaltlichen Schwerpunkt: Sie wirken für die Gemeinschaft, indem sie Projekte Anderer fördern oder eigene Programme durchführen. Die Möglichkeiten für Stiftungen, ihren Zweck zu verwirklichen, weisen ein breites Spektrum auf.

Vielfältig sind auch die Formen und die rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, mit denen sich potenzielle Stifter*innen engagieren können. Es muss aber nicht immer gleich eine eigene Stiftung sein, mit der Ideen verwirklicht werden. Die Gründung einer eigenen rechtsfähigen Stiftung ist nur eine von mehreren Optionen. Oftmals lassen sich mit den vorhandenen Mitteln die persönlichen inhaltlichen Anliegen in anderer Weise zielführender und effektiver umsetzen.

Charakteristika einer rechtsfähigen Stiftung

Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist ein Sondervermögen bzw. eine verselbstständigte Vermögensmasse. Eine Stiftung gründen kann jede natürliche Person, die nach dem Gesetz voll geschäftsfähig ist. Juristische Personen können ebenfalls als Stifter*in aktiv werden. In eine Stiftung eingebracht werden können Geldvermögen, Immobilien, Anteile an Unternehmen oder auch z. B. Kunstwerke. Stiften heißt dabei für den*die Stifter*in, dass er*sie sich endgültig von diesem Teil seines*ihres Vermögens trennt.

Wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer Stiftung ist, dass der*die Stifter*in mit dem Stiftungsgeschäft seine Absicht ausdrückt, eine Stiftung zu errichten. Mit dem Stiftungsgeschäft verpflichtet sich der*die Stifter*in zugleich, ein näher zu beschreibendes Vermögen auf die in Gründung befindliche Stiftung zu übertragen.

Stiftungssatzung

Die Satzung ist das rechtliche Gerüst einer Stiftung: Mit ihr konkretisiert der*die Stifter*in seine*ihre Absicht, eine Stiftung zu gründen und gibt ihr ein "Gesicht". In der Satzung werden u. a. der Name, die Rechtsform und der Sitz der Stiftung festgelegt. Vor allem aber der Zweck, den die Stiftung verfolgt, und die Organe, die die Stiftung vertreten und später leiten sollen, werden mit der Satzung bestimmt. Die Satzung schafft die Voraussetzung dafür, dass eine Stiftung – als eigene juristische Person – handlungsfähig wird.

Mit dem Stiftungszweck werden auf Dauer die inhaltlichen Schwerpunkte der Tätigkeit einer Stiftung festgelegt. Denn eine Stiftung ist theoretisch für die Ewigkeit angelegt und der Stiftungszweck ist nachträglich – nach der staatlichen Anerkennung – nur schwer zu ändern. Mit der Festlegung des Stiftungszwecks bringt sich der*die Stifter*in selbst ein und kann seinen*ihren individuellen Willen umsetzen. Deshalb sind die Stiftungszwecke so vielfältig wie die Menschen, die Stiftungen errichten.

Für den*die Stifter*in stellt sich die Herausforderung, den Stiftungszweck so zu formulieren, dass er auch in späteren Jahren nicht einfach entfällt, weil z. B. eine Einrichtung geschlossen wird, die unterstützt werden soll. Grundsätzlich gilt es, den Stiftungszweck so allgemein wie möglich und nur so konkret wie nötig zu definieren. Es bietet sich an, einen allgemein gehaltenen Stiftungszweck, auf den sich immer wieder bezogen werden kann, durch erläuternde Konkretisierungen zu spezifizieren. Dies kann z. B. wie folgt lauten: "Die Stiftung verfolgt den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur ... Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Ausstellungen zeitgenössischer Kunst in niedersächsischen Museen."

Auch wenn eine Stiftung bei ihrer Gründung grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet ist, muss die Satzung eine Regelung für den Fall vorsehen, bei dem der Stiftungszweck entfällt oder Umstände eintreten, die die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr als sinnvoll erscheinen lassen. Für die Möglichkeit der Auflösung einer Stiftung muss eine Einrichtung bestimmt werden, an die das Stiftungsvermögen mit der Auflage fällt, es unmittelbar und ausschließlich selbstlos für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.

In der Satzung werden auch die Organe festgelegt, die die Stiftung nach außen vertreten und die die Leitung und Verwaltung einer Stiftung übernehmen. Üblicherweise wird dies vom Stiftungsvorstand geleistet, in dem der*die Stifter*in und seine*ihre Nachfahren vertreten sein können, wenn dies gewünscht ist. Ab einer bestimmten Stiftungsgröße empfiehlt sich über den Vorstand hinaus weitere Aufsichts- oder Beratungsgremien einzurichten, wie z. B. ein Kuratorium oder einen Stiftungsrat. Vermieden werden sollte eine zu kleinteilige Regelung.

Stiftungskapital

Garant für die dauerhafte Existenz, die nachhaltige Zweckerfüllung und die Unabhängigkeit einer Stiftung ist ihr Kapital, das von dem*der Stifter*in übertragen wird. Die erforderliche Mindesthöhe des Vermögens für die Gründung einer Stiftung ist nicht rechtlich geregelt bzw. vorgeschrieben. Da eine Stiftung ihr Vermögen nicht antasten darf, sondern es auf Dauer erhalten muss, stehen für die Erfüllung des Stiftungszwecks nur die Erträge des Stiftungskapitals zuzüglich möglicher Spenden und sonstiger zeitnah zu verwendender Mittel zur Verfügung. Ausnahmen hiervon bilden so genannte Verbrauchsstiftungen, die ihr Kapital im Rahmen der Erfüllung des Stiftungszwecks "verbrauchen".

Das Kapital bzw. dessen Erträge sollten eine Höhe aufweisen, auf deren Grundlage der Stiftungszweck substanziell erfüllt werden kann. Die Stiftungsbehörde geht grundsätzlich davon aus, dass eine rechtsfähige Stiftung zum Zeitpunkt der Gründung mit einem Vermögen von mindestens 100.000 Euro pro Stiftungszweck ausgestattet sein sollte. Aber auch dieser Betrag ist – durch die geringen Zinserträge bei Finanzanlagen – i. d. R. nicht ausreichend für eine nachhaltige Zweckerfüllung. Zumeist ist ein weit höheres Stiftungskapital erforderlich bzw. das ursprünglich eingebrachte Vermögen muss beispielsweise durch spätere Zustiftungen erhöht oder es müssen zusätzlich Spenden eingeworben werden. Nur wenn es zur Erfüllung des Stiftungszwecks geringer Mittel bedarf, wie z. B. bei der Vergabe eines jährlichen Stipendiums von 1.000 Euro, kann auch ein kleineres Stiftungskapital ausreichen.

Das Management des Vermögens einer Stiftung ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Stiftungen dürfen, wie bereits erwähnt, nur die Erträge des Vermögens für den Stiftungszweck verausgaben. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus sind die Vermögenserträge drastisch gesunken und ist der Spielraum für die Förderung und für eigene Stiftungsprogramme sehr eingeschränkt.

Die Stiftungsgremien müssen dabei stets das Gebot der Kapitalerhaltung im Blick haben. Die Anlageentscheidungen müssen zum einen gewährleisten, dass die Substanz des Stiftungsvermögens zu keinem Zeitpunkt gefährdet ist. Zum anderen bietet das Steuerrecht Stiftungen Möglichkeiten zur Rücklagenbildung, um dem inflationsbedingten Substanzverzehr vorzubeugen. Gerade für kleinere Stiftungen mit einem begrenztem Anlagevolumen ist dies ein große Herausforderung.

Verbrauchsstiftung

Von der klassischen Stiftung mit einem zu erhaltenden Stiftungskapital und der Errichtung auf Dauer sind Verbrauchsstiftungen zu unterscheiden. Eine Verbrauchsstiftung wird nur für eine bestimmte Zeit errichtet. Ihr Vermögen wird mit der Zweckverwirklichung verbraucht. Eine Verbrauchsstiftung muss aber mindestens für zehn Jahre bestehen; im gesamten Zeitraum ihres Bestandes muss die Zweckverwirklichung gesichert sein. Im letzten Jahr der Stiftung, also frühestens im Jahr zehn, kann das Vermögen dann vollständig aufgebraucht werden. Wird eine Verbrauchsstiftung von dem*der Stifter*in zum Zeitpunkt der Errichtung kritisch eingeschätzt, kann er*sie in der Satzung den Stiftungsorganen die Befugnis einräumen, unter bestimmten Voraussetzungen die auf Dauer errichtete Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln.

Anerkennung, Aufsicht und Prüfung

Der Grundtyp der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80-88 BGB geregelt. Daneben finden sich Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen.

In Niedersachsen setzt die Gründung einer Stiftung die Anerkennung des Landes voraus. Diese nimmt das jeweilige Amt für regionale Landesentwicklung als Stiftungsbehörde vor, in deren Bereich der Sitz der künftigen Stiftung liegt. Für die Anerkennung wird das Stiftungsgeschäft und die Satzung geprüft. Ebenso ist eine Bescheinigung des Finanzamtes über die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich.

Um mögliche Fragen vorab zu klären und nachträgliche Abstimmungsprozesse zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Stiftungsbehörde und dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Durch eine rechtzeitige Beratung kann der Aufwand für das Anerkennungsverfahren und die (vorläufige) Bescheinigung der Gemeinnützigkeit begrenzt und das Verfahren einfacher gestaltet werden.

Gegenüber der Stiftungsbehörde bestehen regelmäßige Berichtspflichten. Für bestimmte Beschlüsse und Veränderungen, wie z. B. bei der Besetzung der Gremien, gibt es Anzeigepflichten. Ebenfalls regelmäßig – zumeist im Dreijahresrhythmus – wird der Status der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt geprüft. Ebenso müssen Stiftungen Eintragungen im Transparenzregister vornehmen. Für das Vermögensmanagement und die damit verbundene Teilnahme an den Finanzmärkten müssen Stiftungen eine LEI (Legal Entity Identification number) beantragen.

"Es muss nicht immer gleich eine eigene Stiftung sein!"

Die vorherigen Ausführungen machen deutlich: Eine Stiftung zu gründen ist mit Aufwand verbunden und erfordert Know-how. Eine Stiftung zu betreiben – einschließlich der Vermögensverwaltung – setzt ebenfalls Ressourcen und Fachkenntnis voraus. Und auch die regelmäßigen Berichtspflichten erledigen sich nicht von selbst.

Es ist deshalb verständlich, dass ein Teil der privaten Stifter*innen diesen Aufwand scheut und nach alternativen Wegen sucht, um sich im Stiftungswesen zu engagieren. Dies gilt umso mehr, wenn das zur Verfügung stehende Vermögen begrenzt ist. Folgende weitere Möglichkeiten bestehen grundsätzlich für ein Engagement im Stiftungswesen:

Treuhänderische Stiftung

Mit der Gründung einer treuhänderischen Stiftung kann ein*e Stifter*in seine*ihre Idee und seine*ihre Ziele unter dem Dach eines*einer Treuhänders*in verwirklichen. Diese Stiftungsform hat keine juristische Eigenständigkeit. Sie ist rechtlich nicht selbstständig, sondern wird von einem*einer Treuhänder*in verwaltet. Eine behördliche Anerkennung ist nicht erforderlich. Ebenso entfällt die Stiftungsaufsicht; allerdings unterliegt der*die Treuhänder*in der staatlichen Aufsicht, mit der die Verwirklichung des Zwecks und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel der treuhänderischen Stiftung gewährleistet werden. Eine treuhänderische Stiftung kann, muss aber nicht als eigenständiges Steuersubjekt behandelt werden.

In anderen Belangen ist die treuhänderische Stiftung dagegen mit einer rechtsfähigen Stiftung vergleichbar. Sie kann beispielsweise den Namen des*der Stifters*in führen. Mit der treuhänderischen Stiftung kann der*die Stifter*in seine*ihre gewünschten inhaltlichen Schwerpunktsetzungen auf Dauer verwirklichen.

Eine treuhänderische Stiftung wird durch Vertrag zwischen dem*der Stifter*in und dem*der Treuhänder*in als rechtsfähigem Träger errichtet. Auch eine treuhänderische Stiftung erhält eine Satzung, mit der der Stiftungszweck und die Organe geregelt werden. Sie legt außerdem die Treuhandverwaltung fest. Der Stiftung übereignet dem*der Treuhänder*in das Vermögen, der*die es getrennt von seinem*ihrem eigenen Vermögen gemäß der Satzung der treuhänderischen Stiftung verwaltet. Eine treuhänderische Stiftung kann mit einem kleineren Kapital errichtet werden, aber auch hier muss sich der Stiftungszweck mit den Vermögenserträgen substanziell verwirklichen lassen.

Treuhänderin können sein:

  • gemeinnützige Einrichtungen, wie z. B. rechtsfähige Stiftungen oder Vereine,
  • kommunale oder kirchliche Stiftungsverwaltungen,
  • Bürgerstiftungen oder
  • Stiftungsverwaltungen von Sparkassen und Banken.

Den*der Treuhänder*in sollte ein*e potenzieller Stifter*in wohlüberlegt aussuchen: Es muss ein Vertrauensverhältnis zwischen den handelnden Personen bestehen. Der*die Treuhänder*in sollte sich auch in dem inhaltlichen Kontext auskennen, dem der Zweck der treuhänderischen Stiftung folgt.

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat "Grundsätze guter Verwaltung von Treuhand-Stiftungen" verabschiedet und vergibt ein Qualitätssiegel für gute Treuhandstiftungsverwaltung. Die Treuhandverwaltungs-Grundsätze formulieren Qualitätsanforderungen an Träger*innen treuhänderischer Stiftungsvermögen. Sie bieten Stifter*innen gleichzeitig eine Orientierungshilfe bei der Wahl eines*er Treuhänders*in.

Der*die Treuhänder*in erhält für seine Dienstleistung eine vorher vereinbarte Gebühr bzw. er*sie verlangt eine Aufwandsentschädigung.

Gemeinschaftsstiftung

Stifter*innen können sich auch in Gemeinschaftsstiftungen einbringen; zu den Gemeinschaftsstiftungen zählen insbesondere die zahlreichen Bürgerstiftungen, die von Bürger*innen gemeinsam gegründet werden. Bürgerstiftungen verfolgen zumeist örtlich begrenzte Zwecke. Der*die einzelne Bürger*in bzw. Stifter*in muss dabei nur einen verhältnismäßig kleinen Beitrag zum Stiftungsvermögen leisten. Möglich sind z. B. Einzelbeträge von 3.000 Euro. Bürgerstiftungen haben neben dem Vorstand, als gesetzlichem Vertreter der Stiftung, häufig auch eine Stifterversammlung, in der die Stifter*innen mitwirken können. Diese Gremien müssen in der Satzung geregelt sein.

Bürgerstiftungen eignen sich insbesondere für Stifter*innen, die ein örtliches und regionales Interesse verfolgen und die nur einen kleineren Beitrag aus ihrem Vermögen in ein Stiftungskapital übertragen können. Mit ihrer lokalen Ausrichtung, einer breiten Erfahrung in der Projekt- und Förderarbeit sowie einer guten Vernetzung in einer Stadt oder Region bieten Bürgerstiftungen für dieses Ziel die richtigen Voraussetzungen. Aktuell bestehen aktuell über 400 Bürgerstiftungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet in großen und kleinen Städten.

Zustiftung

Mit einer Zustiftung wendet ein*e potenzielle*r Stifter*in einer bereits bestehenden Stiftung einen Betrag aus seinem Vermögen dauerhaft zu. Mit diesem Mittelzufluss kann die Stiftung ihr Kapital aufstocken und mit langfristig höheren Vermögenserträgen ihren Stiftungszweck verwirklichen. Zustiftungen können neben finanziellen Mitteln auch Immobilien, Kunstwerke oder sonstige Wertgegenstände umfassen. Wie bei Gründung einer eigenen rechtsfähigen Stiftung, trennt sich der*die Stifter*in endgültig von diesem Teil seines Vermögens.

Eine Zustiftung eignet sich für interessierte Stifter*innen, die sich für ein bestimmtes inhaltliches Ziel einsetzen möchten, ohne selbst den Aufwand für die Gründung und die laufende Verwaltung einer eigenen rechtsfähigen Stiftung zu betreiben. Mit dieser Form bürgerschaftlichen Engagements kann ein*e Stifter*in eine Stiftung gezielt und mit nachhaltiger Wirkung bei geringem Eigenaufwand unterstützen.

Zustifter*innen identifizieren sich mit dem Zweck, den Zielen und den Projekten der Stiftung, die sie mit ihrem Beitrag fördern. Der*die Zustifter*in erhält mit seiner*ihrer Zustiftung in der Regel jedoch keine Rechte, wie z. B. bei der Ausgestaltung der Satzung, die zumeist ja schon besteht, oder durch eine Mitarbeit in den Gremien. Denkbar ist, in der individuellen Ausgestaltung die Zustiftung mit einer Zweckbindung zu versehen.

Spende

Ein vergleichbar einfacher Weg, eine Stiftung zu unterstützen, sind Spenden. Im Gegensatz zur Gründung einer Stiftung und zur Zustiftung, bei denen nur die Erträge des gestifteten Vermögens für die inhaltliche Arbeit verwendet werden dürfen, müssen Spenden von einer Stiftung zeitnah innerhalb in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren in vollem Umfang im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Während mit einer Zustiftung von 100.000 Euro abhängig von der Rendite 1.000 bis 3.000 Euro jährlich zur Verfügung stehen, kann eine Spende von 100.000 Euro in einem überschaubaren Zeitraum ggf. wesentlich wirksamer und für einen*eine Stifter*in bzw. Förderer*in "erlebbar" eingesetzt werden.

Der*die potenzielle Stifter*in muss letztlich für sich abwägen, in welcher Form er*sie seine*ihre Ziele, Absichten und Interessen am besten umsetzen kann: eigene rechtsfähige Stiftung, Treuhand- oder Gemeinschaftsstiftung, Zustiftung oder Spende.

Steuerrechtliche Regelungen und Vergünstigungen

Auch wenn der persönliche Wunsch, etwas Gutes zu tun, oder ein bestimmtes inhaltliches Anliegen im Vordergrund stehen, können Stiftungen und Stifter*innen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Für Stiftungen steuerrechtlich relevante Regelungen finden sich im Wesentlichen in der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Dort werden z. B. die Zwecke ausgewiesen, die gemeinnützig sind und die zur Steuerbefreiung und zum Spendenabzug berechtigen. Eine Stiftung verfolgt dann gemeinnützige Zwecke, wenn diese die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördern. Der Kreis der Nutznießer*innen darf nicht fest abgeschlossen und auf Dauer zu begrenzt sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die Stiftung selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Den Gemeinnützigkeitsstatus bescheinigt das zuständige Finanzamt in Form eines "Freistellungsbescheides zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer". Bei Gründung einer Stiftung wird eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt; nach Überprüfung des tatsächlichen Geschäftsgebarens erhält eine Stiftung einen Freistellungsbescheid, der zumeist drei Jahre Gültigkeit hat.

Steuerliche Vergünstigungen für Stifter*innen sind im Einkommenssteuergesetz (§ 10b EStG) geregelt, wie z. B. für Spenden, die bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des*der Spenders*Spenderin als Sonderausgabe abgezogen werden können (§10b Abs. 1 EStG). Wichtig für Stifter*innen ist insbesondere folgende Regelung: "Vermögensstockspenden", das heißt Spenden "in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung" können gem. §10b Abs. 1a EStG im Jahr der Zustiftung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro abgezogen werden; von dieser Regelung ausgenommen sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.

Die genannten Hinweise zu steuerlichen Regelungen bieten nur einen ersten Einstieg; im Einzelfall – ob Stiftungsgründung, Zustiftung oder Spende – sind die detaillierten Gegebenheiten im Vorfeld zu prüfen. Nur so ist gewährleistet, dass steuerliche Vorgaben eingehalten, eine Stiftung nach dem Willen des*der Stifters*Stifterin tätig werden kann und im Nachgang keine unliebsamen Probleme für die Beteiligten auftreten.

Weiterführende Hinweise und Beratung

Weiterführende Hinweise bieten die Materialien in den Internetauftritten des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser als Stiftungsbehörde für die Stiftungen der Region Hannover.

In dem Internetauftritt des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen finden Interessierte zudem detaillierte Informationen mit Mustern für Stiftungsgeschäfte, Stiftungssatzungen oder Checklisten, die Grundsätze guter Verwaltung von Treuhandstiftungen oder Hinweise zu aktuellen gesetzlichen und steuerlichen Regelungen.