Ausländerbehörde der Region Hannover

Wer kann eingebürgert werden?

Voraussetzungen für eine Einbürgerung

Der Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (unter Umständen genügt auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis).
  • Sie haben seit 8 Jahren (unter Umständen auf 7 oder 6 Jahre verkürzbar) Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten.
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf, es sei denn, die Aufgabe ist nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich (generelle Ausnahmen)
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich) und es sind keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig.
  • Sie haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie können Ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch Urkunden nachweisen.
  • Sie haben keine verfassungsfeindlichen Ziele oder Organisationen unterstützt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Voraussetzungen sind beispielhaft und nicht abschließend.

Im Einbürgerungsantrag müssen Sie alle Angaben wahrheitsgemäß angeben, da sonst der Straftatbestand des § 42 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt sein kann.