Ausbildung

Was gilt es bei Ausbildungen zu beachten?

Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt. Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen.

Schaffung eines rechtssicheren Aufenthalts für Geduldete in Ausbildung

Ab sofort besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung für den gesamten Ausbildungszeitraum (§60c Abs. 1 AufenthG). Die Altersgrenze für den Ausbildungsbeginn von 21 Jahren entfällt. Bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung wird einmalig eine sechsmonatige Duldung zur Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle erteilt. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 19d Abs. 1 bzw. 1d AufenthG). Diese gilt für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung (keine Vorrangprüfung). Erfolgt keine Weiterbeschäftigung beim bisherigen Ausbildungsbetrieb, wird die Duldung um sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängert.

Die Duldung wird nicht erteilt, beziehungsweise erlischt kraft Gesetzes bei Verurteilung wegen Straftaten oberhalb der im Gesetz genannten Bagatellgrenze oder wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Der Ausbildungsbetrieb ist gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, sie unverzüglich, im Regelfall binnen Wochenfrist, über eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung zu unterrichten.

Der Anspruch auf Duldung besteht unter anderem auch dann nicht, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.

Vorbereitungsmöglichkeit auf Ausbildung:

  • EQ: Streben Asylsuchende oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Diese bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Die Betriebe können so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden. Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt werden. Betriebe müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.
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Grafische Darstellung des SPRINT-Programms. Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium

  • Sprint-Dual: "SPRINT-Dual" ist ein Projekt des Niedersächsischen Kultusministeriums und der Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen der Bundesagentur für Arbeit und ist der Nachfolger des erfolgreichen Modellprojektes "SPRINT - Sprache und Integration" an berufsbildenden Schulen. Mit diesem Projekt werden aktuell an 94 berufsbildenden Schulen rund 2.800 Schülerinnen und Schüler sprachlich geschult und mit der Berufs- und Arbeitswelt vertraut gemacht. Ziel ist es möglichst viele Flüchtlinge für eine Fachkraftausbildung zu gewinnen. "SPRINT" wendet sich an schulpflichtige und nicht schulpflichtige Flüchtlinge zwischen 16 und 21 Jahren. Das Projekt verknüpft schulisches Lernen mit der betrieblichen Praxis. Mit einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Einstiegsqualifizierung (s.o.) können sich die Flüchtlinge dabei im Betrieb erproben. Arbeitgeber wiederum haben die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten, zu erproben, zu vertiefen und somit die Eignung für eine Ausbildung einerseits festzustellen oder unter Hilfestellung von Schul- und Sprachförderung zu erreichen. Das Konzept von "SPRINT-Dual" sieht vor, dass die Jugendlichen einen Teil des Projektes in der Berufsschule absolvieren und einen größeren Teil im Betrieb: Entsprechend dem dualen System besteht die Qualifizierung aus 12 Stunden (1,5 Tagen) Berufsschulunterricht und 3,5 Tagen Betriebspraktikum pro Woche. Die Dauer eines "SPRINT-Dual" Durchganges beträgt sechs bis neun Monate. "SPRINT-Dual" startet Mitte Oktober 2016 und soll bis zum Ende des Ausbildungsjahres 2017/2018 laufen. Am Ende der Maßnahme erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zertifikat der Schule über die Teilnahme. Dieser Link führt zu weiteren Informationen von der niedersächsischen Landesschulbehörde über SPRINT und SPRINT-Dual (öffnet in separatem Fenster).

Migrations-Check

Als erste Orientierung hilft Ihnen der Migrations-Check auf einfache und schnelle Weise nachzuvollziehen, ob Ihr neuer ausländischer Mitarbeiter für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt und ob diese erteilt werden kann: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Arbeitskraeftebedarf/Internationales/MigrationCheck/index.htm

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