Praktikum

Und was muss bei einem Praktikum und anderen betrieblichen Tätigkeiten beachtet werden?

Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III

  • Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfolgen. Diese wird von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt und darf die Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten. Es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde und kein weiteres Zustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit im Sinne der Vorrangprüfung erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorher beantragt werden. Die Teilnahme ist für Asylsuchende und Geduldete erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist möglich. 
  • Streben Asylsuchende oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Diese bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Die Betriebe können so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden. Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt werden. Betriebe müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.
  • Soweit im Einzelfall für Asylsuchende oder Geduldete eine betriebliche Umschulung oder betriebliche Ausbildung im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) durch die BA in Betracht kommt, ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung der BA entfällt, wenn die betriebliche Umschulung oder Ausbildung auf den Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gerichtet ist.

Bei allen genannten Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) findet der allgemeine gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung, da es sich bei den berufspraktischen Phasen um Maßnahmebestandteile im Sinne des SGB III handelt.

Praktika

Praktika eignen sich zum gegenseitigen Kennenlernen oder um Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen, zu erwerben bzw. zu vertiefen. Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sowie Geduldete müssen Praktika von der Ausländerbehörde genehmigen lassen (Ausnahme Hospitation). Entscheidend sind der Einzelfall und die betrieblichen Verhältnisse (v. a Weisungsabhängigkeit und Einbindung in betriebliche Abläufe).

Folgende Praktika sind mindestlohnfrei und erfordern keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:

  • Praktika zur Berufsorientierung oder für die Aufnahme eines Studiums mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten.
  • Pflichtpraktika auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie.
  • Praktika von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit derselben Auszubildenden bzw. demselben Auszubildenden bestanden hat.

Ansonsten sind Praktika, in denen die Praktikantin bzw. der Praktikant im Unternehmen mitarbeitet und in betriebliche Abläufe eingebunden wird, (Praktika außerhalb der Förderung des Sozialgesetzbuches III, also wenn ein Praktikum angestrebt wird, was kein Bestandteil oben beschriebener Förderung ist), mit Beschäftigungsverhältnissen gleichzusetzen und entsprechend zu entlohnen (§ 22 Mindestlohngesetz).

Voraussetzungen zur Praktikumsaufnahme

Anerkannte Flüchtlinge können jederzeit ein Praktikum aufnehmen. Sie benötigen weder eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde noch die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. Um Missverständnisse vorzubeugen, beachten Sie bitte, dass ein Praktikum bei anerkannten Flüchtlingen, die sich im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch II befinden, im Sinne einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei dem zuständigen Jobcenter vorher beantragt werden.

Bei Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerbern sowie Geduldeten ist die Zustimmung (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen) durch die Bundesagentur für Arbeit und der Ausländerbehörde erforderlich. 

Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sowie Geduldete, die sich seit 4 Jahren in Deutschland aufhalten, benötigen für ein Praktikum die Genehmigung durch die Ausländerbehörde. Die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt.

Wenn Sie Fragen zum Praktikum haben, wenden Sie sich gern an die Agentur für Arbeit.

Informationen und Zugangsvoraussetzungen zu weiteren Arten betrieblicher Tätigkeiten und Praktika, die außerhalb von BA-Maßnahmen möglich sind, z. B. zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder zur Berufsorientierung sowie Hospitationen und Probebeschäftigungen sind in der Handreichung "Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen"  zu finden:

 

Migrations-Check

Als erste Orientierung hilft Ihnen der Migrations-Check auf einfache und schnelle Weise nachzuvollziehen, ob Ihr neuer ausländischer Mitarbeiter für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt und ob diese erteilt werden kann: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Arbeitskraeftebedarf/Internationales/MigrationCheck/index.htm

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