Beschäftigung

Dürfen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete arbeiten?

Personenkreis

Bei geflüchteten Menschen muss unterschieden werden nach:

  • Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung: Das sind Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  • anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis: Das sind Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben.
  • Geduldeten: Menschen, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können.

Ankunftsnachweis

Der Ankunftsnachweis (vormals BüMA-Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) wird einem Geflüchteten ausgestellt, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat bzw. stellen konnte. Es handelt sich als um ein vorläufiges Aufenthaltspapier, was bestätigt, dass sich die Betroffenen nicht illegal, sondern zum zwecks Asylantragsstellung in Deutschland aufhalten.

Mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Nach Asylantragstellung wird der Ankunftsnachweis durch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ersetzt. Die Aufenthaltsgestattung erlischt mit Beendigung des Asylverfahrens.

Diese Punkte müssen beachtet werden

Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen – hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten.

Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung müssen die Arbeitgeber jedoch folgende Punkte beachten: Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigungen erforderlich. Die Ausländerbehörde kann für beide Gruppen nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen. Danach besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung anfragen muss. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind (Beschäftigungsbedingungsprüfung). Diese Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungsprüfung findet vom 4. bis 48. Monat nach Asylantragsstellung statt.

Wegfall der Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit

Bis zum 05.08.2016 wurde außerdem geprüft, ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder anderen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete, ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung). Um Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Beschäftigungsaufnahme zu erleichtern, wurde die Vorrangprüfung für bestimmte Bezirke der Bundesagentur für Arbeit zunächst für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt. Mit dem sog. Migrationspaket wurde der Verzicht auf die Vorrangprüfung mittlerweile dauerhaft entfristet. Mit dem Aussetzen der Vorrangprüfung wird grundsätzlich auch die Tätigkeit in Leiharbeit ermöglicht.

Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Beschäftigungsbedingungen bleibt hiervon unberührt.

Mit dem Aussetzen der Vorrangprüfung können Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung grundsätzlich nach einer mindestens 3-monatigen Wartezeit der Zugang zu einer Beschäftigung in den benannten Regionen ermöglicht werden.

Für Asylsuchende und Geduldete, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland sind, entfällt die Vorrangprüfung auch nach alter Rechtslage. Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit bei der Entscheidung der Ausländerbehörde nicht mehr beteiligt werden.

Besonderheiten

Bei Asylsuchenden und Geduldeten, die Hochschulabsolventen sind und die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllen oder bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben bzw. an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen, entfiel die Vorrangprüfung bereits auch nach alter Rechtslage (vor dem 05.08.2016) bereits nach 3 Monaten. Für Hochschulabsolventen, die mind. 56.400 Euro (Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst, Stand 2022) verdienen und die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllen, muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. Informationen zur Blauen Karte finden Sie unter www.bamf.de/DE/Migration/Arbeiten/BuergerDrittstaat/BlaueKarte/blaue-karte-node.html

Es gibt Geduldete, die einem Arbeitsverbot unterliegen. Hier darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Ausländerbehörde.


Migrations-Check

Als erste Orientierung hilft Ihnen der Migrations-Check auf einfache und schnelle Weise nachzuvollziehen, ob Ihr neuer ausländischer Mitarbeiter für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt und ob diese erteilt werden kann: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Arbeitskraeftebedarf/Internationales/MigrationCheck/index.htm

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