Praktika
- Praktika zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses (Erprobung)
- Ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten
- Pflichtpraktika in schulischer Ausbildung oder Studium
- Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums dienen (wenn bisher ohne abgeschlossene/s Ausbildung/Studium)
- Praktika im Rahmen einer Maßnahme beim Arbeitgeber (über Agenturen für Arbeit/Jobcenter)
Arbeit
- Direkteinstellung mit einem Arbeitsvertrag
Einstiegsqualifizierung (EQ)
- Langzeitpraktikum zur Vermittlung von Grundkenntnissen in einem Ausbildungsberuf mit dem Ziel der Übernahme in Ausbildung (Verknüpfung mit einem Sprachkurs möglich, siehe Nr. 3)
Ausbildung
- Direkteinstellung mit einem Ausbildungsvertrag
Asybewerber/innen und geduldete Ausländer/innen
- … dürfen nach Ablauf des Arbeitsverbotes dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies erlaubt und dies in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung beziehungsweise Duldung vermerkt ist.
- Wichtig: Bestimmungen zum Mindestlohn (gegebenenfalls Tariflohn oder ortsüblicher Lohn) bei Beschäftigung und Praktika sind zu beachten. Bei Praktika, Ausbildung und Beschäftigung ist grundsätzlich Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.
erste drei Aufenthaltsmonate | ab vierten Aufenthaltsmonat | ab 49. Aufenthaltsmonat |
Arbeitsverbot | Arbeit möglich, sofern kein Arbeitsverbot | Arbeitserlaubnis |
Ausbildung für Geduldete | Prüfung Beschäftigungs- bedingungen (Vorrangprüfung entfällt) | Keine Zustimmung der BA erforderlich |
| Zeitarbeit möglich | |
| Ausbildung für AsylbewerberInnen | |
Asyberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
- … erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die ihnen ab Anerkennung den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist für die im Folgenden genannten Unterstützungsleistungen nicht erforderlich.
- Achtung: Praktika gelten jedoch auch für diesen Personenkreis grundsätzlich als Beschäftigung und unterliegen damit gleichermaßen den Bestimmungen zum Mindestlohn.
Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG)
- Für bei Agenturen für Arbeit/Jobcenter arbeitslos gemeldete Personen
- Zur Heranführung an den Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt bzw. Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Eignungs- bzw. Kompetenzfeststellung
- Individuell abgestimmte Dauer – bis maximal 12 Wochen
Eingliederungszuschuss (EGZ) Für AsylbewerberInnen und Geduldete ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung
- Förderhöhe und -dauer wird individuell festgelegt
Weiterbildung Geringqualifizierter und Beschäftigung Älterer in Unternehmen (WeGebAU)
- Anpassungsqualifizierung Beschäftigter in kleinen und mittleren Unternehmen (Lehrgangskosten)
- Arbeitsentgeltzuschuss und Lehrgangskosten bei abschlussorientierter Qualifizierung
- Externenprüfung/Umschulung
- Teilqualifizierungen
Sprachförderung (Bund/Land/Sonstige) | Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG) | Arbeit |
Einstiegsqualifizierung (EQ) Für AsylbewerberInnen und Geduldete ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.
- Für Ausbildung suchende Personen bis 35 Jahre
- Dauer: mindestens 6, höchstens 12 Monate
- Praktikumsvergütung in Höhe von 231,- € monatlich (Aufstockung durch Betrieb möglich) und Sozialversicherungspauschale werden durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet
- Besuch der Berufsschule
- Bei Sprachdefiziten: Kombination einer EQ mit Sprachförderung (2 Tage/Woche) im Rahmen eines ESF-BAMF-Sprachkurses möglich (Sprachkurs tritt anstelle des Berufsschulbesuchs).
Assistierte Ausbildung (AsA) Für AsylbewerberInnen und Geduldete ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Derzeit ohne Wartezeit nur für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge möglich.
- Unterstützung während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) Derzeit ohne Wartezeit nur für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge möglich. Umschulungsbegleitende Hilfen(ubH)
- Stützunterricht und/oder sozialpädagogische Betreuung
- Während einer betrieblichen Ausbildung/einer Umschulung zur Sicherung des Ausbildungs-/ Umschulungserfolges
Schulbesuch/ Sprachförderung | Einstiegsqualifizierung (EQ) | Ausbildung |
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg