Stadtarchiv Hannover

Familienforschung: FAQs - häufige Fragen

Eine Auswahl der häufig gestellten Fragen zum Thema Familienforschung finden Sie unter den FAQs.

Welche Unterlagen sind zu Personen vorhanden?

Im Stadtarchiv lagern u.a. Adressbücher, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden und deren Sammelakten. Ferner sind z.B. Bürgerrechtsakten, Konskriptionslisten und städtische Personalakten sowie historische Meldedaten (älter als 55 Jahre) vorhanden. Einige Quellen sind noch aus Datenschutzgründen gesperrt.

Welche Jahrgänge zu Personenstandsurkunden finde ich?

Geburtsurkunden von 1874 bis vor 110 Jahren

Heiratsurkunden von 1874 bis vor 80 Jahren

Sterbeurkunden von 1874 bis vor 30 Jahren

Die Personenstandsunterlagen werden erst nach Ablauf der angegebenen Jahresfristen vom Standesamt Hannover an das Stadtarchiv Hannover abgegeben. Die Übergabe erfolgt Jahrgangsweise. 

Wo finde ich die Jahrgänge vor 1874?

Standesämter wurden in Hannover im Oktober 1874 gebildet. Vorher waren die jeweiligen Kirchengemeinden für Beurkundungen zuständig. Unterlagen vor Oktober 1874 werden daher z.B. im Kirchenbuchamt Hannover (ev.) oder Bistumsarchiv Hildesheim (kath.) verwahrt.

Geburts-, Heirats- und Sterbebücher von Bürgern jüdischen Glaubens finden sich in den Nebenregistern der Israeliten der Stadt Hannover (1854 – 1874), die im Stadtarchiv lagern. 

Wo finde ich jüngere Personenstandsunterlagen?

Diese Urkunden sind noch nicht archivreif und werden daher noch im Standesamt verwahrt. Sie sind nicht öffentlich zugänglich.

Welche Informationen bieten sog. Sammelakten?

Die Sammelakten sind vor allem für die weiterführenden Recherchen von Bedeutung, da sie oft mehr Informationen als die eigentliche Urkunde beinhalten.

So gibt es etwa zu Eheschließungen ein sogenanntes „Aufgebot zur Eheschließung“, das vor dem Rathaus ausgehängt wurde. Diesen Aufgeboten wurden nachträglich Urkunden oder auch Scheidungsurteile beigelegt.

Darüber hinaus gibt es zu den Sterbeurkunden die sogenannte "Anzeige zum Sterbebuch". Diese Anzeige war ein Formular, welches die Standesbeamt*innen vorab mit den biographischen Daten der zu beurkundeten Person und Familienangehörigen ausgefüllt haben. 

Wie hoch sind die Gebühren für eine Recherche?

Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Rechercheaufwand.

Grundsätzlich berechnen wir 5,- Euro pro angefangene 5 Minuten Arbeitszeit plus Auslagen (Beglaubigungsgebühren, Ausdrucke, Porto).

Je genauer die eingereichten Informationen zu den gesuchten Personen sind, desto effektiver und kostengünstiger können wir für Sie recherchieren.

Der Rechercheaufwand entsteht auch dann, wenn Unterlagen nicht aufgefunden werden können und die Recherche ohne Ergebnis bleibt.

Welche Informationen benötigt das Stadtarchiv für eine Recherche?

Wir benötigen den vollständigen Namen der gesuchten Person (Vor- und Nachname, bei Frauen Mädchennamen, wenn vorhanden) und das Datum oder zumindest einen Zeitraum, innerhalb dessen das Ereignis passiert ist. Außerdem sind Angaben über den letzten bekannten Wohnort (Adresse oder Stadtteil) immer hilfreich bei der Recherche.

Wenn Geburtsurkunden gesucht werden, sind die Namen der Eltern für die Verifizierung hilfreich.

Benötigen Sie von mir einen Nachweis? Personalausweis, Stammbuch?

Die Personenstandsunterlagen im Stadtarchiv sind frei zugänglich. Da die Schutzfristen bereits abgelaufen sind, benötigen wir von Ihnen keinen Nachweis des berechtigten Interesses.

Was sind Schutzfristen/Sperrfristen?

Personenstandsunterlagen werden erst nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Recherche freigegeben. Gemeinhin können Geburtsregister nach 110 Jahren, Heiratsregister nach 80 Jahren und Sterberegister nach 30 Jahren eingesehen werden.

Ausnahmen bilden jene Urkunden, auf denen Beischreibungen (Randvermerke) angebracht wurden, die sich auf womöglich noch lebende Personen beziehen. Diese Angaben unterliegen dem Datenschutz und werden von uns bei der Erstellung von Reproduktionen abgedeckt, sofern kein Verwandtschaftsverhältnis in direkter Linie besteht oder eine Bestallung durch ein Amtsgericht die Sperrfrist aufhebt.