Teilhabe ermöglichen
Eingliederungshilfe
Teilhabe heißt, mehr möglich zu machen in allen Lebensbereichen: In der Arbeit, der Bildung und im gesellschaftlichen Leben. Die mit dem Bundesteilhabegesetz neu definierte Eingliederungshilfe SGB IX sieht Leistungen für anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen vor. Es handelt sich um "Leistungen zur Teilhabe" als Oberbegriff für verschiedene Sozialleistungen, die Menschen mit (drohender) Behinderung erhalten, um beispielsweise die Behinderung abzuwenden oder zu beseitigen, die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden folgende Leistungen erbracht:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Die Leistungen können auf Antrag auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten Mittel für die Eingliederungshilfe aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.

FAQ Bundesteilhabegesetz
Häufig gestellte Fragen zum Eingliederungshilferecht
Ab 01. Januar 2020 werden die Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen als Sozialleistungen nach dem... mehr...
BENi
Bedarfs-Ermittlung Niedersachsen
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