Trinkwasserverordnung

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung

Hinweis: Trinkwasser

Inhaber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung müssen das Erreichen des sog. "Technischen Maßnahmen-Wertes" für Legionellen dem Fachbereich Gesundheitsmanagement der Region Hannover anzeigen.

Trinkwasserverordnung und Legionellenmeldung

Im Rahmen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (aktuellste Version ist am 24.06.2023 in Kraft getreten), sind die Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage (Trinkwasserinstallation) mit einer Großanlage zur Erwärmung des Wassers bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit verpflichtet, diese Anlagen orientierend systemisch auf Legionellen zu untersuchen.
Ein Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen muss vom Betreiber (bzw. seinem Beauftragter) dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Diese Anzeigepflicht gilt ebenso auch für die Trinkwasser-Untersuchungsstellen (Labore).

Für die Anlagen in der Region Hannover ist die Mitteilung an den Fachbereich Gesundheitsmanagement, Team Umweltmedizin, der Region Hannover zu senden.
Für die Erfüllung der Anzeigepflicht bei Erreichen des technischen Maßnahmenwert für Legionellen kann die E-Mail-Adresse umwelthygiene@region-hannover.de  verwendet werden.  

Definition Großanlage zur Trinkwassererwärmung

"Gewerbliche Tätigkeit" bzw. "öffentliche Tätigkeit" ist in § 2 Nummer 8 bzw. 9 TrinkwV definiert. Dazu gehören zum Beispiel Anlagen in Schulen, Sporthallen, Mietshäusern oder Hotels.
Eine "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" ist gemäß § 31 Nummer 1 TrinkwV  "eine Anlage mit 

  1. Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
  2. einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.

Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung."

Untersuchungszyklen

Während für öffentliche Trinkwasserinstallationen eine jährliche Untersuchungspflicht gilt, schreibt die Trinkwasserverordnung bei gewerblicher Tätigkeit eine Untersuchung des Trinkwassers in Großanlagen auf Legionellen – sofern das Wasser für Duschen oder andere Einrichtungen genutzt wird, bei denen es zu einer Vernebelung kommt - mindestens alle drei Jahre vor.

Pflichten als Anlagen-Betreiber

Bitte beachten Sie auch Ihre übrigen Pflichten als Anlagen-Betreiber, die in der geänderten Trinkwasserverordnung festgeschrieben sind. Speziell bei Erreichen des "Technischen Maßnahmenwertes" für Legionellen hat gemäß dem § 51 TrinkwV "der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unverzüglich

  1. dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,
  2. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen,
  3. eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen und
  4. unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind."

Handlungspflichten und Aufbewahrungszeiträume

Der Betreiber teilt dem Gesundheitsamt bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mit (§51 Absatz 4) und hat dabei die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.

Zu den Maßnahmen hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.

Informationspflicht

Über das Ergebnis mit Legionellenbefunden und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers hat der Betreiber im Zuge von § 52 Absatz 3 der TrinkwV unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

Weiterführende Informationen und Links

Empfehlungen des Umweltbundesamtes zum Thema Trinkwasser

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