Glossar

Was bedeutet eigentlich KMU?

Die wichtigsten Begriffe kurz erläutert.

Anerkannte Flüchtlinge/Asylanerkennung

Von anerkannten Flüchtlingen oder Asylanerkennung spricht man, wenn eine Anerkennung als Asylberechtigte/-r nach Art. 16a Grundgesetz oder eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG vorliegt. In diesem Fall wird eine Aufenthaltserlaubnis zunächst für 3 Jahre erteilt, die auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).

Aufenthaltstitel

Drittstaatsangehörige, die für eine längere Zeit oder dauerhaft in Deutschland bleiben möchten, benötigen dafür eine Erlaubnis, den so genannten Aufenthaltstitel. Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen zunächst allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem muss ein gültiger Pass vorhanden sein, der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes muss gesichert sein und es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes sowie die Ausbildung bzw. berufliche Qualifikation bestimmen, welcher Aufenthaltstitel in Frage kommt. Es wird – neben dem Visum für die Einreise und anschließendem Aufenthalt – zwischen vier Aufenthaltstiteln unterschieden:
•    der Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel),
•    der Blue Card EU bzw. Blaue Karte EU (befristeter Aufenthaltstitel),
•    der Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) sowie
•    der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristeter Aufenthaltstitel).
Drittstaatsangehörige dürfen in Deutschland nur dann arbeiten, wenn dies in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich vermerkt ist. Für Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz gilt generell die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/-innen. Personen, die im Besitz einer der drei weiteren Aufenthaltstitel sind, sind grundsätzlich zu einer Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Für ihre Erteilung sind jedoch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. So müssen unter anderem für eine Niederlassungserlaubnis und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden (zum Beispiel durch den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses).

Ankunftsnachweis (ehemals "BüMA")

Bei der ersten Meldung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylsuchender wird eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender erteilt. Dieser Ankunftsnachweis ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer, das lediglich bescheinigt, dass sich der/die Inhaber/-in zum Zwecke der Asylantragstellung in Deutschland aufhält.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Das Bundesamt mit Sitz der Zentrale in Nürnberg ist zuständig für die Durchführung von Asylverfahren und den Flüchtlingsschutz. Weitere Informationen finden sich hier: http://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite-node.html

Geduldete/Duldung

Die Duldung ist keine Aufenthaltsgenehmigung. Sie ist ein Dokument, das eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" bescheinigt. Eine Duldung bekommen Menschen, die zwar ausreisen müssen (ausreisepflichtig sind), dies aber vorübergehend nicht können (z.B. weil sie keinen Reisepass haben oder krank sind und nicht reisen können). Eine Duldung kann am Stück längstens für sechs Monate gewährt werden, dann aber immer wieder verlängert werden. Geduldete Menschen haben eingeschränkte Rechte, was beispielsweise den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.

Engpassberuf

Ein Engpassberuf bezeichnet einen Beruf, in dem Engpässe an Fachkräften bestehen. Fachkräfteengpässe entstehen, wenn in einer Region und in einem Beruf die Nachfrage nach Fachkräften das Angebot an Fachkräften kurzfristig übersteigt. Von einem Mangel an Fachkräften wird dagegen erst dann gesprochen, wenn dauerhaft Engpässe vorliegen. Zur Bestimmung eines Engpasses reicht die Untersuchung eines Zeitpunktes aus.
Fachkräfteengpässe machen sich derzeit in vielen Unternehmen bereits in Form von Rekrutierungsschwierigkeiten bemerkbar. Sie betreffen auch viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Dezember 2012 gab es 111 Engpassberufe auf allen drei Anforderungsniveaus: bei Berufen für Personen mit abgeschlossener Ausbildung, bei Personen mit dem Abschluss einer Fortbildung und bei Berufen für Akademiker/innen. Vor allem in technischen Berufen und in Berufen im Gesundheitswesen fehlte qualifiziertes Personal. Betrachtet man Berufsfelder – also Berufsgattungen von Berufen mit ähnlichen Merkmalen – fanden sich die meisten Engpassberufe in den Berufsfeldern Energie und Elektro sowie Maschinen- und Fahrzeugtechnik. Hier lagen in mehr als der Hälfte aller Berufsgattungen Engpässe vor. Auch im Berufsfeld Metall war knapp die Hälfte aller Berufe betroffen. Nur in geringem Maße bestanden Engpässe dagegen in den Berufsfeldern Unternehmensorganisation und Verwaltung, Verkauf und Tourismus sowie Sprache, Wirtschaft und Gesellschaft. Überhaupt keine Engpassberufe wiesen die Berufsfelder Landwirtschaft und Gartenbau, Rohstoff, Glas und Keramik, Papier und Druck, Textil und Leder, Lebensmittel sowie Militär auf.

Ergänzungsqualifizierung

Unter Ergänzungsqualifizierungen (oder "Brückenmaßnahmen") werden Qualifizierungen verstanden, die nicht vorrangig auf die formale Anerkennung, sondern auf andere Bedarfsaspekte abzielen. Es sind Maßnahmen, die eine qualifikationsadäquate Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen.

ESF-BAMF-Programm

Das ESF-BAMF-Programm ist eine berufsbezogene Deutschförderung, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) organisiert wird. Das Kursangebot richtet sich an alle Menschen mit Migrationshintergrund, die Arbeit suchen oder in ihrem Beruf weiterkommen möchten. Die Kurse werden in ganz Deutschland angeboten und umfassen maximal 730 Unterrichtsstunden. Diese bestehen meist aus Unterricht in berufsbezogenem Deutsch, Fachunterricht, Praktikum und Betriebsbesichtigungen. Teilnahmeberechtigt sind Menschen mit Migrationshintergrund, die Arbeitslosengeld I oder II beziehen, aber auch solche, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Darüber hinaus darf Deutsch nicht die Muttersprache sein und auch keine Schulpflicht mehr bestehen. Zudem muss ein Integrationskurs des BAMF absolviert worden sein, es sei denn, der/die Teilnehmende verfügt bereits über ausreichende Deutschkenntnisse oder befindet sich bereits in einem Beschäftigungsverhältnis und möchte einen ESF-BAMF-Kurs im Betrieb besuchen. Ziel des Kurses ist es, die Teilnehmenden sprachlich und fachlich so gut zu qualifizieren, dass sie leichter eine Arbeitsstelle finden oder dem Unterricht in einer Weiterbildungsmaßnahme besser folgen können.

Flüchtling

Laut Genfer Flüchtlingskonvention sind Flüchtlinge "Personen, die aus begründeter Furcht vor der Verfolgung ihrer Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Schutz in einem anderen Land suchen" (§ 3 AsylG). Während in der Alltagssprache der Begriff "Flüchtling" häufig für alle Menschen mit Fluchterfahrung verwendet wird, gilt die Bezeichnung in amtlichen Statistiken ausschließlich für Menschen, deren Asylantrag bewilligt wurde. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und berechtigt zur Erwerbstätigkeit (§§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs.1 S.2 Aufenthaltsgesetz).

Gleichwertigkeit

Unter dem Begriff Gleichwertigkeit wird verstanden, dass eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einem deutschen Ausbildungsnachweis vergleichbar ist. Wer in Deutschland einen Beruf ausüben möchte, der seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsland entspricht, muss zunächst die Gleichwertigkeit von in- und ausländischer Berufsqualifikation prüfen lassen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist im Anerkennungsgesetz geregelt. Für nicht-reglementierte Berufe wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Qualifikationen bestehen und der ausländische Ausbildungsnachweis die Aufnahme einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit in Deutschland ermöglicht. Dabei werden auch weitere Berufsqualifikationen, wie zum Beispiel eine der Tätigkeit entsprechende Berufserfahrung, berücksichtigt. Diese Kriterien gelten auch für reglementierte Berufe. Darüber hinaus wird bei Berufen, die sowohl in Deutschland als auch im Ausbildungsstaat reglementiert sind, geprüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist. Wurde diese Berechtigung im Ausbildungsstaat nicht erteilt aus Gründen, die einer Ausübung in Deutschland nicht entgegenstehen, kann dennoch eine Gleichwertigkeit festgestellt werden.

Integrationskurs

Im Rahmen des neuen Zuwanderungsgesetzes (2005) wurde die Einführung von Integrationskursen beschlossen, die Zugewanderte bei der Integration in die deutsche Gesellschaft unterstützen sollen. Die Bestimmungen zur Durchführung der Kurse sind in der Integrationskursverordnung (IntV) festgehalten. Bestandteile dieser staatlichen Maßnahme sind ein Sprach- sowie ein Orientierungskurs. Der Sprachkurs, der in der Regel 600 Unterrichtsstunden umfasst, dient der Vermittlung von alltagsrelevanten Themen (z. B. Einkaufen, Wohnen, Gesundheit, soziale Kontakte). Zusätzlich werden u. a. das Schreiben von Briefen und Emails, das Ausfüllen von Formularen und das Bewerben um eine Arbeitsstelle behandelt. Ziel des Kurses ist das Erreichen des Sprachniveaus B1, das im Abschlusstest nachzuweisen ist. Im Anschluss an den Sprachkurs erfolgt die Durchführung des Orientierungskurses (60 Stunden), der ebenfalls mit einem Test abschließt. Im Mittelpunkt steht hierbei der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Rechtsordnung, Geschichte und Kultur. Darüber hinaus gibt es spezielle Kursarten, die auf den individuellen Förderbedarf der Teilnehmergruppen angepasst sind. So werden Integrationskurse für Frauen, für Eltern, für junge Erwachsene, Kurse mit Alphabetisierung sowie Förder- und Intensivkurse angeboten.
Die grundsätzliche Teilnahme am Integrationskurs ist im Aufenthaltsgesetz für verschiedene Personengruppen unterschiedlich geregelt. Für Ausländer mit Aufenthaltstiteln vor 2005 kann eine Zulassung zum Integrationskurs erfolgen, sofern freie Kursplätze vorhanden sind. Im Fall einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann die Ausländerbehörde die betreffenden Personen auch zur Teilnahme auffordern. Für Neuzuwanderer mit Aufenthaltstiteln ab 2005, die über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen, sind die Kurse verpflichtend. Auch ausländische Empfänger von Arbeitslosengeld II können zur Teilnahme verpflichtet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung ihres Aufenthaltstitels. EU-Bürger können ebenfalls zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen und besonders integrationsbedürftig sind. Für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen besteht dagegen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilnahme am Integrationskurs. Durchgeführt werden die Integrationskurse sowohl von privaten als auch von öffentlichen Trägern. Hierzu zählen zum Beispiel Volkshochschulen, Sprachschulen, die AWO oder andere Bildungszentren.

Kleine- und Mittelständische Unternehmen (KMU)

Die Abkürzung KMU steht für kleine und mittlere Unternehmen. Hierzu zählen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht übersteigt. Als kleine Unternehmen werden Unternehmen definiert, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz höchstens zehn Millionen Euro beträgt. Innerhalb der KMU lässt sich zudem die Gruppe der Kleinstunternehmen ausmachen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht überschreitet.

Sichere Drittstaaten

Art.16a des Grundgesetzes bestimmt, dass sich Personen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, nicht auf das Recht auf Asyl in Deutschland berufen können. Bei letzteren spricht man von sicheren Drittstaaten. Welche Staaten sicher im Sinne des Art.16a GG sind, bestimmt die Bundesregierung mit einem Gesetz. Derzeit gelten als sichere Drittstaaten Norwegen und die Schweiz. Demnach ist ein Asylantrag von Menschen aus EU Staaten, der Schweiz und Norwegen generell nicht möglich.

Sichere Herkunftsstaaten/Herkunftsländer

Die Bundesregierung kann mit einem Gesetz Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (Art. 16a Abs.3 Grundgesetz). Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Person aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange nicht Tatsachen vorgebracht werden, die die Annahme begründen, dass entgegen dieser Vermutung eine politische Verfolgung stattgefunden hat. Der Asylantrag von Personen, die aus diesen sicheren Herkunftsstaaten einreisen, wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt, es sei denn, dass eine politische Verfolgung im Einzelfall bewiesen werden kann. Derzeit sind folgende Herkunftsstaaten sicher im Sinne des § 29a AsylG: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Auszug aus dem Glossar des IQ Netzwerkes Niedersachsen. Link zum vollständigen Glossar des IQ Netzwerkes Niedersachsen (öffnet in separatem Fenster).

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