Schulweg
Schülerbeförderung in der Region Hannover
Anspruch auf Beförderung
Schüler*innen mit Wohnsitz in der Region Hannover haben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf eine zumutbare Beförderung zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Ist dies der Fall, erhalten Schüler*innen eine Schulfahrkarte des Verkehrsverbunds der ÜSTRA über die Schulsekretariate ihrer Schule.
Insbesondere bei Schüler*innen mit Behinderungen kann eine besondere Beförderungsnotwendigkeit vorliegen. Die Schülerbeförderung erfolgt in diesen Fällen im so genannten "Freistellungsverkehr" (z. B. mit Mietwagenbeförderung).
Aktuelles zur Antragstellung im Freistellungsverkehr für das Schuljahr 2026/2027
Bitte beachten Sie, dass der „Antrag auf Mietwagenbeförderung im Freistellungsverkehr“ bis spätestens 19.06.2026 vollständig und unterschrieben bei der Region Hannover, Team Schülerbeförderung, eingegangen sein muss, damit die Beförderung Ihres Kindes zum ersten Schultag im neuen Schuljahr sichergestellt ist.
Für danach eingehende Anträge kann dies nicht garantiert werden.
Anträge können bereits jetzt gestellt werden.
Weitere Infos und Anträge
Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr
Für Schüler*innen mit Behinderung sowie in Fällen, in denen kein geeignetes Angebot im öffentlichen Personennahverkehr besteht.
Im Fall einer Schülerbeförderung im so genannten "Freistellungsverkehr" beauftragt die Region Hannover Privatunternehmen, die diese Schüler*innen zur Schule befördern. Je nach Bedarf werden hierfür Personenkraftwagen, Kleinbusse, Rollstuhlfahrzeuge oder Kraftomnibusse eingesetzt.
Eine Schülerbeförderung im Rahmen des Freistellungsverkehrs ist bei der Region Hannover, Team Schülerbeförderung, mit u. g. Antragsformular, zu beantragen.
Nach erfolgter Genehmigung haben die Erziehungsberechtigten wichtige Änderungen (Wohnortwechsel, Schulwechsel, Änderung der im Antrag angegebenen Telefonnummer etc.) unbedingt mitzuteilen, um eine reibungslose Beförderung zu gewährleisten.
Eine Ausnahme von der Antragspflicht stellt lediglich die Schülerbeförderung zu Grundschulen mit Kraftomnibussen dar. Wurde ein entsprechender Freistellungsverkehr von der Region Hannover eingerichtet, weil keine Verbindung im öffentlichen Personennahverkehr besteht, ist die Beförderung der Schüler*innen von den Erziehungsberechtigten mit dem Sekretariat der jeweiligen Grundschule abzustimmen.
Download: Antrag auf Mietwagenbeförderung im Freistellungsverkehr
Schulfahrkarte zur ÖPNV-Nutzung
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung wird grundsätzlich durch die Aushändigung einer Schulfahrkarte erfüllt.
Mit der Schulfahrkarte können öffentliche Verkehrsmittel im Tarifgebiet der ÜSTRA (in den Tarifzonen ABC) kostenlos genutzt werden.
Die Schulfahrkarte wird im Schulsekretariat der besuchten Schule im Auftrag und auf Kosten der Region Hannover ausgestellt. Hierfür wird ein Passbild der Schüler*innen benötigt.
Bei jeder Änderung (Wohnortwechsel, Schulwechsel, Ausschulung, etc.) ist die Schulfahrkarte unverzüglich im Sekretariat der bisherigen Schule zurückzugeben. Eine Neuausstellung kann in der neuen Schule beantragt werden. Beschädigte Schulfahrkarten sind ebenfalls unverzüglich im Sekretariat vorzulegen, und ggf. neu zu beantragen.
Schülerbeförderung zur Berufsorientierung
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht auch bei Betriebspraktika in bestimmten Jahrgangsstufen.
Schüler*innen haben in gewissen Jahrgangsstufen verpflichtend Betriebspraktika zu absolvieren. Die Fahrten zu den Praktikumsbetrieben zählen daher ebenfalls zur Schülerbeförderung.
Wurde zum Besuch der Schule bereits eine Schulfahrkarte ausgegeben, so ist diese im gesamten Tarifgebiet der ÜSTRA (Zonen ABC) gültig und reicht somit aus, um den Praktikumsbetrieb in der Region Hannover zu erreichen.
Eine Fahrkartenerstattung kann erfolgen, wenn keine Schulfahrkarte ausgegeben wurde, aber die Entfernung vom Wohnsitz zum Praktikumsbetrieb mehr als zwei Kilometer beträgt.
Wenn keine Schulfahrkarte vorhanden ist, sollte je nach Dauer des Betriebspraktikums Tageskarten oder eine vergünstigte Jugendnetzkarte erworben werden. Erstattet werden jeweils die notwendigen und kostengünstigsten Fahrtkosten mit u. g. Antragsformular.
Welche Fahrkarten im Einzelfall am kostengünstigsten sind, kann den Tarifbestimmungen des ÜSTRA Verbundgebiets entnommen werden.
Download: Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten zur Berufsorientierung
Schülerbeförderung wegen vorübergehender Behinderung
Für Schüler*innen, die aufgrund einer zeitweisen gravierenden Verletzung (Behinderung) befördert werden müssen.
Ist ein/e Schüler*in aufgrund einer vorübergehenden Behinderung nicht in der Lage, auf herkömmlichem Weg zur Schule zu gelangen, kann ein Antrag auf Beförderung per Mietwagen mit u. g. Antragsformular gestellt werden.
Download: Antrag auf Mietwagenbeförderung aufgrund einer vorübergehenden Behinderung
Schülerbeförderung mit privatem PKW
Erstattung von Schülerbeförderungskosten mit privatem PKW.
In Einzelfällen besteht ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung, wenn für den Schulweg der private PKW eingesetzt wurde. Dies kann der Fall sein, wenn eine Schule außerhalb der Region Hannover besucht wird und es sich dabei um die Schule handelt, zu der sich der Beförderungsanspruch bemisst. Ebenfalls kann der u. g. Antrag gestellt werden, wenn das Team Schülerbeförderung bereits die Erstattung von PKW-Kosten zugesagt hat, weil z. B. öffentliche Verkehrsmittel für den Schulweg nicht zur Verfügung stehen.
Download: Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten mit privatem PKW
Fahrkartenerstattung
Erstattung von Schülerbeförderungskosten für privat erworbene ÖPNV-Fahrkarten.
Sofern eine Schule außerhalb der Region Hannover besucht wird, und in anderen Sonderfällen, kann ein Erstattungsanspruch für privat erworbene ÖPNV-Fahrkarten bestehen und mit u. g. Antragsformular beantragt werden.
Download: Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Anspruchsvoraussetzungen und Rechtliches
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Schüler*innen mit Wohnsitz in der Region Hannover Anspruch auf Schülerbeförderung.
Schüler*innen mit Wohnsitz in der Region Hannover haben Anspruch auf Schülerbeförderung zur nächsten Schule der gewählten Schulform, sofern u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Voraussetzung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG)
- Teilnahme an einer besonderen vorschulischen Sprachfördermaßnahme nach § 64 Abs. 3 NSchG oder
- Besuch eines Schulkindergartens oder
- Besuch eines 1. bis 10. Schuljahrganges an einer allgemeinbildenden Schule oder
- Besuch eines 11. und 12. Schuljahrganges an einer Schule für Schüler*innen mit geistiger Behinderung oder
- Besuch einer Berufseinstiegsschule oder
- Besuch der ersten Klasse einer Berufsfachschule, soweit diese ohne Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) besucht wird.
Voraussetzung der Schülerbeförderungssatzung der Region Hannover - Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt mehr als 2.000 Meter. Messpunkte sind hierbei die Haustür der Schüler*innen sowie der auf dem Schulweg nächste und benutzbare Eingang des Schulgebäudes, in welchem der Unterricht in der Regel stattfindet.
Die Städte und Gemeinden in der Region Hannover haben für ihre Grundschulen jeweils einen Schulbezirk festgelegt. Nächstgelegene Grundschule ist damit grundsätzlich die Schule, in deren Schulbezirk das Kind wohnt. Für weiterführende Schulen in der Region Hannover bestehen zur Festlegung der nächsten Schule unterschiedliche Regelungen.
Besonderheit:
Für Schüler*innen mit einer Behinderung kann sich ein Anspruch auf Schülerbeförderung auch bei Unterschreiten der Mindestentfernung von mehr als 2.000 Metern ergeben. Ob dies der Fall ist, wird von der Region Hannover auf Antrag im Einzelfall geprüft.
Tipp:
Alle Schüler*innen bis 22 Jahre, die keinen Anspruch auf eine Schulfahrkarte haben, können eine günstige Jugendnetzkarte (Monatskarte) erwerben. Schüler*innen ab 15 Jahren benötigen eine Berechtigungsbestätigung durch ihre Schule sowie ein Passbild zum Kauf einer Jugendnetzkarte.
Die Berechtigungsbestätigung ist hier als Download erhältlich.
Rechtliche Grundlagen zur Schülerbeförderung
Die Region Hannover ist Trägerin der Schülerbeförderung.
- Anspruchsgrundlage bildet § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG);
- bei Besuch von Ersatzschulen § 141 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG).
Ergänzend findet die Schülerbeförderungssatzung der Region Hannover Anwendung.
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