Teilhabe ermöglichen

Leistungen zur Teilhabe

Leistungen beantragen

Leistungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die

  1. körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,
  2. die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- oder Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Von Behinderung bedrohte Menschen sind Menschen, bei

denen eine Beeinträchtigung im Sinne der vorstehenden Definition zu erwarten ist.

Leistungen zur Teilhabe

umfassen alle Sozialleistungen notwendig sind, um

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu minder oder eine Verschlimmerung zu verhüten
  • die Teilhabe am Arbeitlseben dauerhaft zu sichern oder
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern
  • die Selbstbestimmung zu fördern,
  • die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben an der Gemeinschaft zu fördern und
  • Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Dabei sollen besondere Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen sowie Menschen mit einer seelischen Behinderung auch besonders berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Behinderung noch nicht eingetreten ist, sondern lediglich einzutreten droht.

Die Leistungen werden unterteilt in fünf Leistungsgruppen:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  3. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  5. Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen zur Teilhabe werden von folgenden Rehabilitationsträgern erbracht:

Der Träger der Eingliederungshilfe leistet nur, wenn keine Ansprüche bei anderen Trägern bestehen.

Das kann der Fall sein,

  • weil die anderen Träger für die spezielle Leistung nicht zuständig sind oder
  • weil die Antragstellerin / der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung des anderen Trägers nicht erfüllt (z. B. Vorversicherungszeiten).

Bei Zweifelsfällen ist jeder der aufgeführten Rehabilitationsträger verpflichtet, die Menschen mit Behinderungen / von Behinderung bedrohte Menschen zu beraten. Auch die Leistungserbringer (die Organisationen, die die Leistung ausführen, z. B. die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder die Tagesbildungsstätte, können bei der Auswahl des Trägers ebenfalls behilflich sein.

Die Region Hannover nimmt die Aufgaben folgender Rehabilitationsträger wahr:

  1. Träger der Kriegsopferfürsorge
  2. Träger der Eingliederungshilfe
  3. Träger der Jugendhilfe